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Fritz Andres: Der Boden als Privileg und Kapitalgut Zugleich eine Strukturskizze zum Zusammenhang der Forderungen
nach Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung
Übersicht 1 Der Boden – ein Privileg? 2 Der Boden – ein Kapitalgut? 3 Kapitalisierung und Entkapitalisierung des Bodens 4 Folgen der Kapitalisierung des Bodens 5 Auswirkungen der Entprivilegierung/Entkapitalisierung des Bodens
6 Die Entprivilegierung/Entkapitalisierung des Bodens genügt nicht! 7 Schlußbetrachtung Anmerkungen
1 Der Boden – ein Privileg?
In der Zeit des Feudalismus
gehörte der überwiegende Teil des Bodens, also der Existenzgrundlage aller Menschen, nur wenigen Familien. Von diesen war die Mehrheit der Bevölkerung abhängig – oft bis zur sog. "Bindung an die Scholle"!
Der Bodenbesitz war ein Vorrecht Weniger, ein Privileg, das streng gehütet und in der Regel nur im Erbwege weitergegeben wurde. Sein wirtschaftlicher Ertrag kam den Privilegierten in Form von Abgaben, Frondienst und
dgl. zugute.
"Ein echter Fortschritt, daß man diese Verhältnisse abgeschafft hat" – wird mancher sagen. Heute ist der Bodenbesitz breit gestreut (Statistiken fehlen allerdings) und nicht nur
im Erbwege zugänglich. Von privilegierten Familien wie im Feudalismus kann nicht mehr oder kaum noch die Rede sein. Aber sind damit die früheren Verhältnisse wirklich überwunden? Haben sich nicht die
Strukturen zwar bis zu einem gewissen Grade entschärft, im Kern aber erhalten? Oder wie anders soll man die Tatsache beurteilen, daß die Erde, die Lebensgrundlage aller Menschen, faktisch verteilt ist – sehr
unterschiedlich, weitgehend zufällig und willkürlich –, so daß, wer nicht zu diesem weiten, aber exclusiven Club gehört, sich entweder als Mitglied einkaufen oder lebenslänglich "Miete" zahlen muß, um als
Erdenbürger sein Dasein fristen zu können. Die Summe aller grundbuchmäßigen Eigentümer also als Herren der Erde, als ihre Eigentümer, als – Privilegierte?
In gewisser Weise ist das so. Auch wenn daher die
Überwindung des Feudalismus als historischer Fortschritt nicht kleingeredet werden soll, so bleibt doch festzuhalten, daß der harte Kern, die Privilegienstruktur des Bodenbesitzes, damit noch nicht geknackt ist! [1]
2 Der Boden – ein Kapitalgut? [Übersicht]
Der Boden wird heute ganz allgemein als
ein Teil des Kapitalmarkts angesehen. Wer eigene oder fremde Ersparnisse anzulegen hat, dem bietet sich in der bunten Palette der Möglichkeiten immer auch der Boden als eine Form der Kapitalanlage an. Bei
feststehendem Einsatz – dem Kaufpreis zuzüglich Anschaffungsnebenkosten – kann mit einem laufenden, durch Nutzung zu realisierenden Ertrag oder – spekulativ und zunächst einmal unabhängig von der Grundstücksnutzung
– mit einer Wertsteigerung gerechnet werden. Es sind die gleichen Überlegungen, die der Anleger auch bei anderen Anlageformen anstellt. Der Boden scheint sich daher zwanglos in den Kapitalmarkt einzufügen.
Aber diese Sicht der Dinge ist sehr oberflächlich und wird den Tatsachen nicht gerecht. Kapital ist zunächst "aufgehäufte Arbeit", also eine Bestandsgröße, die sich – auch bei einem Zinssatz von Null –
vermehren und vermindern läßt. Der Boden dagegen stammt nicht aus der Arbeit und ist im Prinzip weder vermehr- noch verminderbar. Entgegen dem ersten Anschein ist er daher auch keine Bestandsgröße, denn der einzige,
ökonomisch relevante Umgang mit ihm besteht in seiner laufenden Nutzung, die ewig möglich ist und somit eine Stromgröße, keine Bestandsgröße darstellt. Zurecht haben daher die Ökonomen früherer Zeiten bei ihrer
Behandlung des Bodens stets dessen laufende Nutzungsmöglichkeit hervorgehoben, die sie, bewertet durch Angebot und Nachfrage, als Bodenrente bezeichnet haben. Die Bodenrente ist daher der ökonomische Dreh- und
Angelpunkt jeder ökonomischen Betrachtung des Bodens.
Wie kommt es nun, daß heute selten von Bodenrente, wohl aber sehr viel von Boden-preisen und deren Veränderungen die Rede ist. Spricht dies nicht doch
dafür, daß der Boden ein Bestandsgut ist und die Bodenrente eine Erfindung früherer Ökonomen, die heute zurecht keine Rolle mehr spielt? Im Kern stellt sich die Frage: Ist der Boden eine Bestands- oder eine
Stromgröße?
3 Kapitalisierung und Entkapitalisierung des Bodens [Übersicht]
Um in dieser Frage Klarheit zu bekommen, muß einem zunächst einmal zu einem Problem
geworden sein, wieso überhaupt der ewige Nutzenstrom, den der Boden zweifelsfrei bietet, in einer endlichen Größe, dem Bodenpreis, ausgedrückt werden kann. Mit anderen Worten: Warum sind die Bodenpreise eigentlich
nicht unendlich hoch? Die Frage wird noch dringlicher, wenn man sich klar macht, daß alle geschaffenen Güter, zu denen auch das Kapital gehört, nicht nur endliche Herstellungskosten, sondern auch eine endliche
Nutzungsdauer haben und es von daher verständlich erscheint, daß ihr Wert in einem endlichen Preis ausdrückbar ist. Man sollte daher nicht leichtfertig über die Frage hinweggehen, warum der Preis des Bodens nicht
unendlich ist.
Geht man zunächst von einem verpachteten Grundstück aus, so kann man feststellen, daß sich in der Höhe der Pacht, wenn diese durch Angebot und Nachfrage ermittelt wurde, der Knappheitswert der
laufenden Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, d.h. seine Bodenrente zeigt. Warum ist nun der Bodeneigentümer bereit, diesen ewigen Einkommensstrom für eine endliche Summe, den Kaufpreis des Grundstücks, herzugeben?
Die Sache ist klar: Wenn er einen Kaufpreis erhält, der ihm bei Anlage auf dem Kapitalmarkt eine Verzinsung erbringt, die der Bodenrente seines Grundstücks – seiner Pacht – entspricht, so wird es ihm letztlich
gleichgültig sein, ob der monetäre Einkommensstrom "Bodenrente" oder "Zins" genannt wird – ökonomisch werden ihm beide Anlageformen letztlich gleich viel Wert sein. Das bedeutet aber: Nur
deswegen und nur solange auch die Bestandsgröße Kapital einen im Prinzip ewigen Einkommensstrom, den Zins abwirft, ist der Bodeneigentümer bereit, sein Grundstück, das ihm eine ewige Bodenrente abwirft, für einen
endlichen Kaufpreis herzugeben.
Das, worauf es ankommt, damit der Kauf zustande kommt, ist daher letztlich die Übereinstimmung des erwarteten Bodenrentenstroms mit dem erwarteten Zinsstrom. Welcher Kaufpreis
notwendig ist, um diese Gleichheit herzustellen, hängt vom Zinssatz ab. Ist der Zinssatz auf dem Kapitalmarkt hoch, so wird der Verkäufer des Grundstücks mit einem vergleichsweise geringen Kaufpreis zufrieden sein,
da ihm schon dieser ein der Bodenrente seines Grundstücks entsprechendes Zinseinkommen verspricht. Sinkt allerdings der Zinssatz, so wird er einen höheren Kapitalbetrag als Kaufpreis fordern müssen, wenn sein
zukünftiges Zinseinkommen nicht hinter seinem gegenwärtigen Bodenrenteneinkommen zurückbleiben soll.
Aus der Sicht des Grundstückskäufers sehen die Dinge natürlich ganz entsprechend aus. Bei einem positiven
Zinssatz wird er sich von seinem bisherigen Zinseinkommen nur trennen, wenn er ein gleich hohes laufendes Bodenrenteneinkommen dafür gewinnt. Steigt der Zinssatz, so wird er sein bisheriges Preisangebot nicht
aufrecht erhalten, da ihm der gebotene Kapitalbetrag inzwischen ein über der Bodenrente des in Aussicht genommenen Grundstücks liegendes Zinseinkommen erbringt. Er wird sein Angebot daher nach unten korrigieren,
wenn er kein schlechtes Geschäft machen will. Und umgekehrt wird er bereit sein, bei einem sinkenden Zinssatz sein Kaufpreisangebot zu erhöhen, bis das sich aus dem gebotenen Kapitalbetrag ergebende Zinseinkommen
trotz des gesunkenen Zinssatzes der Bodenrente entspricht. Arbeitet der Käufer nicht mit eigenem, sondern mit fremdem Kapital, wird ihm die Bank die gleichen Überlegungen vorhalten. Denn auch sie wird darauf achten,
daß der Zinsstrom, den sie aus dem Kredit erwartet, aus dem Einkommensstrom, den der Käufer aus dem erworbenen Grundstück ziehen kann, abgedeckt wird. Und dementsprechend wird auch sie bereit sein, bei steigenden
Zinssätzen nur noch geringere, bei sinkenden Zinssätzen dagegen höhere Kaufpreise zu finanzieren.
Kurz gesagt: Auch wenn sich die Knappheitsverhältnisse bei Angebot und Nachfrage nach Boden überhaupt nicht
ändern, die Bodenrenten also konstant bleiben, führen steigende Zinssätze zu einem Sinken und sinkende Zinssätze zu einem Steigen der Bodenpreise. Das Nähere geht aus der nachstehenden Tabelle hervor:
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Aufschlußreich an dieser Tabelle ist neben der allgemeinen Abhängigkeit der Bodenpreise vom Kapitalzins die letzte Zeile, die zeigt, daß bei einem Kapitalzins von Null die Bodenpreise ins
Unendliche steigen. Was zunächst vielleicht den Eindruck eines Extremfalls macht, erweist sich bei näherer Betrachtung als die natürlichste Sache von der Welt. Wenn es nämlich außer dem Boden nichts mehr
gibt, was einen ewigen Einkommensstrom abwirft, weil Kapital sich nicht mehr verzinst, dann ist Boden auch nicht mehr mit irgend etwas anderem, auch nicht mehr mit Kapital, vergleichbar und
bezahlbar. Der ewige Einkommensstrom aus Kapital, der Zins, schlug eine Brücke zwischen der Bestandsgröße Kapital, aus dem er hervorging, und dem Boden mit dem ewigen Einkommensstrom, der Bodenrente.
Fällt der Zins aber auf Null, so entfällt diese Brückenfunktion und der Boden wird unbezahlbar, weil er in der Welt der knappen Güter unvergleichlich dasteht. Seine eigentliche Natur wird dann
offenbar.
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Halten wir also fest: Nur weil und solange das Kapital Zinsen abwirft, gibt es beim Boden Preise. Sinkt der langfristige Kapitalzins auf Null, zeigt sich die Unvergleichlichkeit des Bodens im
Verhältnis zu den geschaffenen Gütern, indem seine Preise ins Unendliche steigen, was bedeutet, daß er unverkäuflich wird.
Man kann diesen Zusammenhang auch so ausdrücken: Nur weil und solange das seltsame
Phänomen besteht, daß eine Bestandsgröße (das Kapital als "aufgehäufte Arbeit") eine Stromgröße (den Zins) hervorbringt, wird die Stromgröße, die der Boden natürlicherweise darstellt (Bodenrente), zu einer
Bestandsgröße (Kapitalgut) – und damit allen Verhaltensweisen zugänglich, die mit Bestandsgrößen möglich sind wie Handel, Beleihung und Spekulation [2].
Daß der Boden eine Stromgröße ist und nur dank der
Verzinslichkeit des Kapitals wie eine Bestandsgröße behandelt werden kann, ergibt sich auch aus der folgenden Tabelle, die sich auf das gleiche Grundstück wie Tabelle 1 bezieht und Auskunft darüber gibt, was bei
konstantem Zinssatz mit den Bodenpreisen passiert, wenn die ebenfalls konstante Bodenrente mit einer Abgabe belastet und schließlich vollständig abgeschöpft wird:
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Es ist klar, daß die Bodenpreise im gleichen Verhältnis fallen, wie die Abgabe die Bodenrente erfaßt. Auch hier ist die letzte Zeile zunächst verblüffend, wird aber verständlich, wenn man
bedenkt, daß niemand bereit sein wird, für ein Grundstück, dessen Ertrag in aller Zukunft abgeschöpft werden wird, noch einen Kaufpreis zu zahlen. Damit erweist sich der Boden als reine Stromgröße: ohne
den Ertragsstrom sinkt sein Wert auf Null. Darin auch unterscheidet er sich vom Kapital: sinkt nämlich dessen Verzinsung auf Null, so bleibt seinem Inhaber immer noch der Kapitalbetrag (als
Bestandsgröße) erhalten, den er durch Arbeit vermehren, aber auch heute oder später vermindern bzw. verbrauchen kann.
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4 Folgen der Kapitalisierung des Bodens
[Übersicht]
Die Kapitalisierung des Bodens bedeutet in gewisser Weise
eine Verdinglichung der Stromgröße Boden. Mit ihr ist die Grundlage dafür gegeben, daß der Boden zur Handelsware werden kann. Er könnte nie Handelsware sein, wenn er keinen Kapitalwert und damit keinen Preis hätte.
Bodenhandel setzt daher, wie die Bodenpreise selbst, einen Kapitalmarkt mit positivem Zinssatz voraus. Aber der Handel mit Boden hat auch eine rechtliche Bedingung: Er muß durch die Rechtsordnung zugelassen werden.
Diese Bedingung war im Feudalismus nicht erfüllt. Es gab damals zwar schon Bodeneigentum, dieses war jedoch überwiegend nicht handelbar, sondern nur erblich. Zu einem entwickelten Kapitalmarkt mit positivem Zinssatz
(Kapitalismus) als ökonomischer Voraussetzung mußte die freie Handelbarkeit der Grundstücke (Liberalismus) als rechtliche Voraussetzung hinzukommen, damit das Privileg, das das Bodeneigentum im Feudalismus
darstellte, handelbar und der Boden zu einem Teil des Kapitalmarkts werden konnte3. Eine Gesellschaft, die den Boden zum Kapitalgut macht bzw. ihn so behandelt, als wäre er ein solches, bekommt dadurch ein in
vieler Hinsicht verändertes Gepräge. Gegenüber einer Gesellschaft, in der das Privileg des Bodeneigentums nur im Erbstrom übertragen wird (Feudalismus), hat der Boden als handelbares Kapitalgut den Vorteil, daß er
auch für die an sich nicht privilegierten Familien zugänglich wird. Das erweitert auch den Kreis potentieller Bodennutzer und die Chance, daß sich die tatsächliche Bodenverteilung mehr nach der Kompetenz der Nutzer
richtet als im Feudalismus. Andererseits kann Boden durch Verkauf oder Beleihung zu Kapital verwandelt werden. Die Bindung der Eigentümer an ihren Besitz wird dadurch aufhebbar!
Beides, die Eröffnung des
Zugangs zum Boden über das Kapital einerseits und die Aufhebbarkeit der erblichen Bindungen an den Boden andererseits, hat den Freiheitsgrad der kapitalistisch-bürgerlichen Gesellschaft gegenüber dem Feudalismus
deutlich erhöht, ohne jedoch dessen Grundübel wirklich zu beseitigen. Denn Privileg bleibt Privileg, auch wenn es wie ein Kapitalgut gehandelt werden kann und sich nicht mehr nur in der Hand weniger befindet,
sondern breit gestreut ist. Und auch das Verhältnis von Besitz und Nutzung, genauer: der Besitzverteilung zur Verteilung der Nutzungsfähigkeiten und -bedürfnisse, bleibt unbefriedigend, eine mehr oder weniger
ausgeprägte Polarisierung der Gesellschaft in – überspitzt ausgedrückt – "besitzende Nichtsnutze" und "nutzungswillige Habenichtse" bleibt bestehen. Verschwendung (incl. Hortung) hier, Mangel
dort – und alles weit entfernt von einem gesamtgesellschaftlich wünschenswerten, effizienten Umgang mit einer knappen natürlichen Ressource, wie sie der Boden darstellt. Dies gilt schon bei nationaler Betrachtung
und sorgt dort für Konfliktstoff. Die internationalen Probleme, die von dieser Bodenordnung ausgelöst werden, kommen hinzu.
Was diese Bodenordnung also in ihrem Kern verfehlt macht, das ist der
Privilegiencharakter des Besitzes einerseits und die dadurch bedingte – durch die Zugänglichkeit über das Kapital nur gemilderte – Ausgeschlossenheit Nutzungswilliger andererseits. Will man sich über die
Nachteile und Gefahren einer solchen Bodenordnung ein klares Bild verschaffen, so ist es zweckmäßig, von diesen beiden Übeln auszugehen und ihre Auswirkungen in die Gesellschaft hinein zu verfolgen. Die wesentlichen
Linien seien nachfolgend skizziert:
a) Der Privilegiencharakter des Bodens
Er macht den Besitz um seiner selbst willen, d.h. unabhängig von der Nutzung erstrebenswert. Der ewige Nutzenstrom
der Bodenrente, der den Besitz zum Privileg erhebt, sichert dem Inhaber ein laufendes, arbeitsloses Einkommen und, wenn das Privileg handelbar ist, die Chance für realisierbare Vermögenswertsteigerungen. Hortung und
Spekulation sind die naheliegenden Folgen. Daraus folgt natürlich, daß der Besitz und dessen Erweiterung auch tatsächlich, und unabhängig von der eigenen Nutzung, angestrebt wird.
Für die Erfassung der
sozialen und ökologischen Sprengkraft des Bodenprivilegs [4] ist dabei eine Unterscheidung von Bedeutung, die den nachfolgenden Ausführungen dieses Beitrags zugrunde liegt: - Der erste Fall ist der, daß sich das
Privileg im Besitz anderer befindet und von dort einen Sog zur – notfalls mit Mitteln der List oder der Gewalt erfolgenden – Wegnahme auslöst. Aus dieser Situation ergibt sich das klassische Muster der Kriege in der
Geschichte der Menschheit – die Eroberung fremder Territorien, manchmal verbunden mit der Vertreibung, meist mit der Unterjochung der dortigen Bevölkerung einschließlich der bisherigen Privilegienbesitzer. Dabei
spielten die verschiedenen Privilegien, die mit dem eroberten Besitz verbunden waren, oft eine unterschiedliche Rolle. Mal ging es mehr um die Bodenrente selbst, die den Eroberten als Abgabe auferlegt wurde, mal
mehr um die Herrschaft über die Bodenschätze oder das Trinkwasser usw. oder um all dies zusammen. Es ist wohl überflüssig, dies noch mit Beispielen – die den Kolonialismus einschließen müßten – zu belegen. - Im
anderen Fall befindet sich das Privileg noch außerhalb der bereits besetzten und verteilten Welt, so daß es streng genommen noch gar nicht als Privileg, sondern nur als dessen (noch nicht in Besitz genommene)
Naturgrundlage existiert. Diese Variante ist nicht nur im vordergründigen Sinne bisher herrenloser Gebiete zu sehen, sondern auch in dem Raum, der jenseits der für die bestehenden Privilegien geltenden öffentlichen
Nutzungsgrenzen liegt, also z.B. in der Möglichkeit der Wohnbebauung auf einem Grundstück, das nach der geltenden Flächenplanung nur als Acker oder Weideland genutzt werden darf, oder in der Erhöhung zulässiger
Nitratbelastung der Ackerflächen: auch dieser ganze "Raum" von Nutzungs- und Verschmutzungsmöglichkeiten des Bodens jenseits der heute durch öffentliche Rechtsetzung gezogenen Grenzen gehört zu dem – meist
an die bestehenden Bodenprivilegien anknüpfenden – "herrenlosen Territorium", dessen "Eroberung" durch Ausweitung der zulässigen Nutzungsgrenzen für die Inhaber nicht weniger verlockend ist als
die Begründung neuer Privilegien im territorial gesehen bisher herrschaftsfreien Raum. Der Ausweitung bisher zulässiger Nutzungsgrenzen steht es dabei gleich, wenn ihre Einführung politisch verhindert wird. Die
Eroberungszüge bzw. Verhinderungsaktivitäten dieser Art werden meist von den Privilegieninhabern selbst oder ihren Lobbyisten geführt, indem sie durch Einflußnahme auf die staatlichen Organe oder, im Vorfeld, auf
die Wissenschaft dafür sorgen, daß die ökologisch notwendigen Beschlüsse gar nicht erst oder in viel zu lascher Form zustande kommen oder durchlöchert oder im Nachhinein wieder zurückgenommen werden. Damit kommen
die der Tätigkeit des Menschen zur Natur hin gezogenen – im weitesten Sinne ökologischen – Grenzen vom Bodenprivileg her unter Druck!
Vom Bodenprivileg geht also in der ersten Variante (Privileg in fremdem
Besitz) die Gefahr von Kriegen und in der zweiten (Möglichkeit der Begründung neuer oder Ausweitung bestehender Privilegien in bisher herrenlose Räume, d.h. zu Lasten der Natur) eine Gefährdung für die Umwelt aus.
Dabei wirkt das Bodenprivileg jeweils wie ein Sog, der in den Menschen Habsucht und Gier weckt und dem sich i.d.R. diejenigen am meisten hingeben, die sich für fähig halten, das Privileg auch erreichen und
in Besitz nehmen zu können. Befinden sich die Privilegien im Besitze anderer, so sind es im Zweifel die Stärkeren, die sich auf den Weg machen und einen Krieg vom Zaun brechen. Sind die Privilegien noch herrenlos
oder – was auf dasselbe hinausläuft – als Erweiterung bestehender Privilegien über die bisherigen Nutzungsgrenzen hinaus von Interesse, so sind es meistens die "Brancheninsider" mit dem für die Nutzung
notwendigen "know how", die sich der neuen Besitztümer annehmen bzw. als etablierte Besitzer die Erweiterung der Nutzungsgrenzen ihrer Privilegien über die staatlichen Organe betreiben (oder ökologisch
notwendige Einschränkungen verhindern).
b) Die Not der von den Privilegien Ausgeschlossenen
Nicht nur der Privilegiencharakter des Boden-und Naturbesitzes selbst zeitigt die skizzierten
Folgen. Auch die – durch den Privilegiencharakter reflexartig bedingte – Mangel- und Notsituation vieler Nutzungswilliger wirkt in die gleichen Richtungen. Auch ihnen bleibt zur Überwindung ihrer Not auf der Suche
nach Besitz nur übrig, denselben entweder anderen wegzunehmen (Krieg) oder jenseits der erlaubten Nutzungsgrenzen zu suchen (Umweltzerstörung). Dabei ist zu beachten, daß sie aus ihrer typischen Interessenlage
heraus den Bodenbesitz nicht primär als Privileg, sondern als Grundlage der Nutzung anstreben, was allerdings nicht ausschließt, daß sie sich nach erfolgreicher Eroberung des Besitzes auch als Privileg erfreuen und
die neue Machtstellung ausbeuten.
- Der Krieg, d.h. die Eroberung fremden Territoriums, richtet sich im Zweifel gegen den bisherigen Besitzer – Privilegierte oder schlichte Nutzer – im eigenen oder einem
benachbarten Land. Möglicherweise waren schon die Gärungen der Völkerwanderungszeit durch solche Situationen mitbedingt, indem die sich vermehrende Bevölkerung eines Stammes in eine Mangel- und Notsituation geriet,
für die sich die Eroberung des Nachbarlandes als Ventil anbot. Es gab in der Geschichte aber auch immer wieder innerhalb eines Landes Aufstände verarmter Massen, deren Ziel auf einen gleichmäßigeren Zugang zum Boden
gerichtet war.
- Die Notlage der Nicht-Privilegierten treibt sie aber auch, wenn der Ausweg zu Lasten anderer versperrt ist, zur Nutzung bisher herrenloser Natur an und hat dann oft ökologische und
umweltpolitische Folgen wie z.B. die Rodung des Regenwaldes in Brasilien. Nicht weniger bedeutsam und gefährlich ist der demokratische Widerstand, der zu erwarten ist, wenn es um die im ökologischen Interesse
liegenden Begrenzungen der bisherigen Nutzung der Natur geht. Werden diese nämlich von der Politik lediglich – wie heute üblich – in einer Weise angestrebt, bei der die Nutzung der Ressourcen der Natur bzw. der
Zugang für weitere Nutzer verteuert wird, so daß der Zugang schließlich allein von der ökonomischen Leistungsfähigkeit der Nutzer abhängt, so braucht es niemanden zu wundern, wenn die Mehrheiten für die ökologisch
notwendigen Begrenzungsbeschlüsse in Demokratien (siehe Ökosteuer 5) oder auch weltweit (siehe Kyoto-Protokoll 6) nicht in ausreichendem Umfang zustande kommen. Hier zeigt es sich, daß eine nachhaltig wirksame
Begrenzung des Naturgebrauchs ohne eine gerechte Verteilung der Zugangschancen nicht möglich ist [7].
Von der Not der vom Privilegienbesitz Ausgeschlossenen geht demnach ein Druck aus, die bestehende
Verteilung zu Lasten anderer zu verändern (Krieg) oder jenseits der von der Rechtsordnung zur Natur hin gezogenen Grenzen zulässiger Nutzung ihr Heil zu suchen und jedenfalls im Wege demokratischer Willensbildung
solche Grenzziehungen zu vermeiden (Umweltzerstörung).
Faßt man die Wirkungen zusammen, die vom Privileg des Naturbesitzes als Sog und von der durch die Privilegierung hervorgerufenen Not vieler Menschen als
Druck ausgehen, so stellt man fest, daß sie beide in die gleichen Richtungen gehen – nämlich einmal zu einer Verschiebung der Grenzen zwischen den Menschen und Völkern (Krieg) und zum anderen zu einer Ausweitung –
bzw. Verhinderung der Errichtung – der notwendigen Grenzen zur Natur hin (Umweltzerstörung). Dabei kann man davon ausgehen, daß ein auf die Spaltung in Privilegierte und Notleidende aufgesetzter sog. Friede
zwischen den Menschen und Völkern den Druck auf die zur Natur hin gezogenen Grenzen erhöht, während eine auf gleicher Grundlage erzwungene Begrenzung zur Natur hin den "Frieden" zwischen den Menschen einer
zusätzlichen Gefährdung aussetzt! Man denke als Beispiel nur an die Entwicklung unserer Städte. Da die Grenzen zwischen den Bewohnern, der "innere Friede", nicht ernsthaft zur Debatte steht, richten sich
Druck und Sog mit vereinten Kräften auf die Ausweitung der Sied-lungsgrenzen – der Druck vor allem derer, die bei der bestehenden Verteilung zu kurz gekommen sind und auf die Erweiterung der Grenzen als
Ausweichventil drängen, der Sog mehr von denjenigen, die von der Erweiterung der Grenzen eine Erhöhung ihrer Grundstückswerte (Ackerland zu Bauland usw.) erwarten. Würde dagegen durch eine rigide Umweltpolitik die
Ausweitung der Siedlungsgebiete gestoppt, so würden sich wegen der o.g. Spaltung im Innern des "Druckkessels Stadt" in wenigen Jahren solche Spannungen aufbauen, daß der innere Friede nicht zu halten wäre.
Für unsere Überlegungen zum strukturellen Zusammenhang der Forderungen nach Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung bedeutet dies, daß auf der Grundlage einer ungerechten Verteilung nur ein
erzwungener Friede zwischen den Menschen oder eine erzwungene Bewahrung der Schöpfung zu erreichen sein wird! Ohne eine Lösung des Gerechtigkeitsproblems sind diese beiden Ziele nicht zugleich (und im Grunde auch
einzeln nicht wirklich) zu erreichen. Daß übrigens der Sog seine Anziehungskraft weitgehend auf Bevölkerungsteile ausüben wird, die nicht dem geschilderten Druck der Not unterliegen, macht die kombinierte Gefahr
für Frieden und Umwelt nur noch größer.
5 Auswirkungen der Entprivilegierung/Entkapitalisierung des Bodens [Übersicht] Die im Abschnitt 4 angestellten Betrachtungen wären vielleicht
nicht der Rede wert, wenn nicht zugleich gezeigt werden könnte, daß eine Aufhebung oder Überwindung des Privilegiencharakters und damit der Kapitalisierung des Bodens und des sonstigen Naturbesitzes sowie der durch
beide bedingten Notlagen den vermutlich entscheidenden Beitrag zum Frieden zwischen den Menschen und Völkern sowie zur Bewahrung der Schöpfung leisten könnten.
Was bedeutet: Aufhebung bzw. Überwindung des
Privilegiencharakters und der Kapitalisierung des Bodens? Die letzte Zeile der Tabelle 2 zeigt die notwendige Bedingung für diesen Schritt. Der Besitz muß in Höhe der erzielbaren Bodenrente belastet werden! Dann ist
mit ihm kein arbeitsloses Einkommen mehr verbunden und sein Kapitalwert sinkt auf Null. Ob es sich nun um Eigentum handelt, das mit einer Abgabe in Höhe der Bodenrente belastet wird, oder um ein Erbbau- oder
Pachtrecht, für das ein Erbbaubzw. Pachtzins in gleicher Höhe gezahlt werden muß – der Inhaber des Nutzungsrechts, hier Besitzer genannt, ist dann nicht mehr privilegiert.8 Und damit entfällt die universelle und
zerstörerische Sogkraft, die bisher vom – unbelasteten – Besitz ausging. Das bloße Haben bringt Verluste. Als Gegenstand von Beutegier und Habsucht ist der Besitz jetzt völlig ungeeignet. Durch die Belastung
entprivilegiert und entkapitalisiert, übt er keinerlei Anziehungskraft mehr aus – außer für den Nutzer, und zwar für den, der den Boden im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Begrenzungen am besten
nutzen kann, den "besten Wirt". Dieser hat auch kein Interesse, sich gegen Begrenzungen der zulässigen Nutzung des Bodens zu sperren, die staatlichen Organe zu beeinflussen und dgl., weil alle Begrenzungen
der Nutzung seines Besitzes oder deren Ausweitung durch entsprechende Veränderungen der von ihm zu zahlenden Bodenrentenlast ausgeglichen werden. Ökologische Politik braucht die Machenschaften der Bodenbesitzer
nicht mehr zu fürchten.
Aber mit der Belastung des Besitzes wird nicht nur sein Privilegiencharakter aufgehoben, sondern zugleich auch der andere Gefahrenherd für Frieden und Umwelt, die Notlage vieler
Nutzungswilliger entschärft. Denn die Verhältnisse zwischen Besitz und Nutzung drehen sich als Folge der Belastung regelrecht um. Jetzt muß nicht mehr der Nutzer zum Besitze streben, sondern der Besitz folgt der
Nutzung ("der Boden wandert zum besten Wirt")!, weil im Prinzip nur noch für den (besten) Nutzer der Besitz keine Last mehr darstellt.
6 Die Entprivilegierung/Entkapitalisierung des Bodens genügt nicht!
[Übersicht] Allerdings ist hier eine Ergänzung notwendig. So wichtig es
nämlich gesamtgesellschaftlich für den effizienten Umgang mit einer knappen natürlichen Ressource wie dem Boden auch ist, daß die Auswahl unter den Nutzungsinteressenten über die Entgelthöhe erfolgt, so muß man sich
doch klar machen, daß damit im wesentlichen die ökonomische Leistungsfähigkeit zum Maßstab für die Besitzverteilung an der Erde wird. Damit ist jedoch die Notlage vieler Menschen, nämlich der ökonomisch weniger
Leistungsfähigen, die wir als einen der beiden Gefahrenherde für Frieden und Umwelt ausgemacht hatten, trotz Überwindung des Bodenprivilegs noch nicht beseitigt.
Die Lösung des Problems kann hier nur
angedeutet werden. Sie kann nicht darin bestehen, daß an der Entgeltbelastung zugunsten wirtschaftlicher Schwacher manipuliert wird und der Boden dann doch einen Rest seines Privilegiencharakters und seines
Kapitalwerts behält. Sie muß vielmehr in der Richtung gesucht werden, auch die ökonomisch weniger Leistungsfähigen finanziell so auszustatten, daß sie im Wettbewerb um die knappen Besitz-, d.h. Nutzungsrechte
mithalten können. Das geschieht am besten durch eine gleichmäßige Rückverteilung aller Bodenrenteneinnahmen an alle Menschen. Dadurch wird nicht nur das Menschenrecht auf gleiche Teilhabe aller Menschen an der Erde
realisiert, sondern es wird jeder Mensch auch ökonomisch so ausgestattet, daß er sich – bei jeder Entgelthöhe – eine durchschnittliche Bodennutzung immer leisten kann, weil sie ihn nur soviel kostet, wie er über die
Rückverteilung erhält. Damit aber ist jede Not, die auf unzureichender Teilhabe am Boden und den übrigen natürlichen Ressourcen beruht, definitiv ausgeschlossen und die darauf beruhende Gefahr für Frieden und Umwelt
gebannt.
7 Schlußbetrachtung [Übersicht]
Besitz und Nutzung – diese beiden
Triebräder der gesellschaftlichen Entwicklung – müssen ins rechte Verhältnis zueinander gebracht werden, um segensreich zu wirken. Den zum Privileg überhöhten Besitz und die zur Notlage geschwächte Nutzung hatten
wir als die Herde ausgemacht, von denen elementare Gefährdungen für die Begrenzungen ausgehen, die im Interesse des Friedens und der Freiheit zwischen den Menschen und Völkern und im Interesse einer intakten Umwelt
zur Natur hin bestehen bzw. gezogen werden müssen.
Es zeigt sich, daß dem Besitz etwas genommen und der Nutzung etwas gegeben werden muß, wenn dieses rechte Verhältnis beider zueinander erreicht werden soll.
Dem Besitz – am Beispiel des Bodens wurde es demonstriert – muß die Bodenrente entzogen werden. Dann verliert er seinen Privilegiencharakter (und den auf diesem aufbauenden Kapitalwert) und wird, egal ob als
Eigentum, Erbbaurecht oder Pachtrecht, ein schlichtes Nutzungsrecht, das sich zudem der Nutzung willig andient. Und gerade das, was dem Besitz entzogen werden muß – die Bodenrente – ist es, was der Nutzung gegeben
werden muß! Nur durch die Gleichverteilung der vollen Bodenrente an alle Menschen wird deren Menschenrecht auf gleiche Teilhabe realisiert und ihnen als Nutzer zugleich die ökonomische Ausstattung gegeben, mit der
auch die Schwachen immer mithalten und den für ihre Nutzungsbedürfnisse notwendigen Besitz erlangen können.
Man kann die Dinge auch so sehen: Die Belastung des Besitzes, d.h. seine
Entprivilegierung/Entkapitalisierung, bringt die Angebotsseite in die richtige Verfassung, indem sie den Besitz sowohl dem Erbstrom als auch dem Zugriff des Kapitals entzieht und statt dessen über laufende Entgelte
nur noch der Arbeit und sonstigen ökonomischen Leistung zugänglich macht. Dies muß allerdings ergänzt werden durch eine Sanierung der Nachfrageseite, damit der Zugang zum Boden und den übrigen natürlichen Ressourcen
nicht (nur) den ökonomisch Leistungsfähigen, sondern allen Menschen offen steht. Erreicht werden kann dies, indem man das an alle Menschen zurückverteilt, was zuvor dem Boden zu dessen
Entprivilegierung/Entkapitalisierung entzogen werden mußte.
Es sind also zwei Schritte notwendig, um Besitz und Nutzung in die richtige Verfassung und damit zugleich ins rechte Verhältnis zueinander zu
bringen: - die Entprivilegierung/Entkapitalisierung des Bodens als Sanierung der Angebotsseite und - die gleichmäßige Rückverteilung der Bodenrente an alle als Sanierung der Nachfrageseite. Und die eine
Maßnahme bringt die Mittel auf zur Durchführung der anderen!
Es ist mit Besitz und Nutzung in der Gesellschaft wie mit den "freien Radikalen" in der Chemie: Voneinander getrennt oder durch die
Umstände am rechten Verhältnis zueinander gehindert, haben sie nur eine kurze Lebensdauer bei allerdings hoher Aggressivität und zerstörerischer Außenwirkung. Finden sie aber das rechte Verhältnis zueinander,
so wird ihre destruktive Wirksamkeit verwandelt in die Kraft, mit der sie sich ihre wechselseitige Existenz dauerhaft und friedlich erhalten. Für den Boden in der Gesellschaft heißt das: Wird die Spaltung in
Privileg hier und Not dort überwunden und werden Besitz und Nutzung durch "Gerechtigkeit" ins rechte Verhältnis zueinander gebracht, so werden nicht nur die Ziele "Frieden" und "Bewahrung
der Schöpfung" erreichbar, sondern auch miteinander vereinbar! Allerdings nur dann!!!
Anmerkungen
[Übersicht]
1 In dieser Gedankenskizze ist nur vom Boden die Rede. Aber auch eine
Wasser- oder Ölquelle ist – bei allgemeiner Knappheit von Wasser und Öl – für deren Besitzer ein Privileg. Und auch die Vertragsstaaten von Kyoto haben durch Begrenzung und Aufteilung des atmosphärischen
Aufnahmespeichers für CO2Emissionen in diesem Medium eine Privilegiertengesellschaft unter sich neu begründet. Es liegt daher nahe, die am Boden entwickelten Gedanken bei sinngemäßer Anpassung an die Eigenarten der
übrigen Naturreiche auch auf diese anzuwenden, was aber weiteren Ausarbeitungen vorbehalten bleiben soll (siehe dazu bereits meine Beiträge in "Fragen der Freiheit" Heft 258, S. 33-65 über
"Klimapolitik als Ordnungspolitik" und in Heft 261, S. 14-47 zum Zusammenhang von Klima- und Rohstoffproblem, ferner den Aufsatz von E. Behrens "Ökologische Rohstoffwirtschaft" in Heft 222, S.
56-62). 2 Näheres dazu siehe unter 4. 3 Aus der kritischen Wahrnehmung dieser Entwicklung hat sich dann die Forderung "Boden darf keine Ware sein!" ergeben.
4 Es sei an dieser Stelle noch einmal auf Fußnote 1 hingewiesen. 5 siehe dazu meinen Beitrag "Klimapolitik als Ordnungspolitik” (s. Fußnote 1)
6 siehe dazu meinen Beitrag "Klimapolitik als Ordnungspolitik” (s. Fußnote 1) 7 Näheres dazu siehe unter 5. und 6. 8 Fritz Andres, Erbbaurecht und Bodensteuer – Zwei Wege zum selben Ziel, in:
Zeitschrift für Sozialökonomie 120. Folge (1999), S. 24-25.
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